__ griffen ein und nahmen dem Beschuldigten das Messer ab. Obwohl also alle Beteiligten von einer ernstlichen Gefahr ausgingen und befürchteten, der Beschuldigte könnte vom Messer Gebrauch machen, lässt sich nicht zweifelsfrei sagen, ob der Beschuldigte tatsächlich einen entsprechenden Tatentschluss gefasst hatte. Trotz der vorgängigen Ausein- Kantonsgericht Schwyz 40