U-act. 10.0.12, Fragen 8 und 55-64). Der Beschuldigte wäre dem Privatkläger auf jeden Fall weiter hinterher gelaufen, wenn er nicht eingegriffen hätte (U-act. 10.0.04, Frage 23; U-act. 10.0.12, Frage 64). M.________ gab zu Protokoll, er habe dem Privatkläger gesagt, er solle rausgehen, als der Beschuldigte zur Kochinsel gelaufen sei und mindestens ein Messer geholt habe. Er habe dann gleich hinter dem Privatkläger die Türe geschlossen und der Beschuldigte habe ausgerufen und gesagt, er werde den Privatkläger schon noch herunterstechen (U-act. 10.0.14, Fragen 9, 33 und 41-52).