Der Privatkläger verliess die Wohnung bereits in dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Messer behändigte, weshalb der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass der weitere Verlauf, wäre der Privatkläger in der Wohnung geblieben, ungewiss bleibt. Entscheidend ist die Frage, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt den Tatentschluss gefasst hatte, den Privatkläger zu töten bzw. in Lebensgefahr zu bringen.