__ die Tür zu öffnen, wodurch es zu einer zeitlichen Zäsur und zu einer vorübergehenden räumlichen Trennung kam. Anderseits ergibt sich der Eventualvorsatz beim Würgevorfall aus dem nicht kalkulierbaren Risiko, welches beim Würgen entstand. Eine solche, nicht zu kontrollierende Gefahr ist beim Messervorfall nicht ersichtlich. Der Privatkläger verliess die Wohnung bereits in dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Messer behändigte, weshalb der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass der weitere Verlauf, wäre der Privatkläger in der Wohnung geblieben, ungewiss bleibt.