füllte er objektiv weder den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung noch jenen der Gefährdung des Lebens. Zu prüfen ist jedoch, ob ein Versuch vorliegt, d.h., ob der subjektive Tatbestand hierzu erfüllt wurde. Vorab ist festzuhalten, dass aus der Verurteilung wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher Tötung im Zusammenhang mit dem Würgevorfall nicht ohne Weiteres auf einen Tötungsvorsatz bezüglich des Vorfalls mit dem Messer geschlossen werden kann. Einerseits verliess der Privatkläger nach dem Würgevorfall die Wohnung, um M.________ die Tür zu öffnen, wodurch es zu einer zeitlichen Zäsur und zu einer vorübergehenden räumlichen Trennung kam.