b) Die Parteien rügen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Im Wesentlichen unbestritten blieb der vorinstanzlich festgestellte Handlungsablauf, wonach der Beschuldigte zur Kücheninsel gelaufen sei, ein Messer behändigt habe und damit unter aussprechen von Drohungen in Richtung des Privatklägers gelaufen sei, und dass dieser die Wohnung verlassen habe, als der Beschuldigte das Messer behändigt habe. Überdies entspricht dies den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers (U-act. 8.1.14, Fragen 10 und 30-35; U-act. 10.0.16, Fragen 12 und 71-77) sowie der Zeugen L.________ (U-act. 10.0.04, Frage 10; U-act. 10.0.12, Fragen 8, 59, 61 und 62) und M.__