Der Beschuldigte habe weder Tötungsabsicht noch Gefährdungsabsicht gehabt. Dafür spreche, dass der Beschuldigte das Messer nicht gegen den Privatkläger eingesetzt habe, dass er das Messer ohne Weiteres wieder abgegeben habe und dass er keinesfalls dermassen gefährlich aufgetreten sei, dass von einem unmittelbaren Angriff auszugehen gewesen wäre. Im Übrigen habe keine unmittelbare Gefährdung vorgelegen und der Beschuldigte habe keinen Entschluss auf Begehung einer Tötung oder Lebensgefährdung gefasst (STK 2017 16, KG-act. 13/4, S. 21 ff.).