cc) Die Verteidigung macht geltend, der Privatkläger habe die Wohnung verlassen, bevor der Beschuldigte das Messer behändigt habe. Der Privatkläger habe das Messer folglich nie gesehen. Überdies habe der Beschuldigte das Messer sofort aus der Hand gegeben, als er von L.________ dazu aufgefordert worden sei. Die Vorinstanz habe richtigerweise die Anklagevorwürfe betreffend versuchter Tötung oder Gefährdung des Lebens verneint und angenommen, dass das Messer als Drohgebärde im Zusammenhang mit der strafrechtlich relevanten Drohung verwendet worden sei. Der Beschuldigte habe weder Tötungsabsicht noch Gefährdungsabsicht gehabt.