In seiner Rage wäre es ihm nicht mehr möglich gewesen, sich zu kontrollieren, was sich bereits beim Würgevorfall manifestiert habe. Wäre der Privatkläger nicht geflohen, hätte der Beschuldigte zugestochen, was auch die übrigen Beteiligten so wahrgenommen hätten (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 6). Kantonsgericht Schwyz 37