bb) Der Rechtsvertreter des Privatklägers führt an der Berufungsverhandlung aus, es sei zu beachten, dass mehrere Anwesende klar der Ansicht gewesen seien, der Beschuldigte hätte das Messer eingesetzt. Die Vorinstanz habe völlig unbeachtet gelassen, dass sich der Beschuldigte schlichtweg nicht mehr im Griff gehabt habe. Er habe das Messer genommen, sei auf den Privatkläger zugestürmt, habe dabei noch Todesdrohungen ausgestossen und gesagt, dass es nicht das erste Mal wäre, jemanden abzustechen. In seiner Rage wäre es ihm nicht mehr möglich gewesen, sich zu kontrollieren, was sich bereits beim Würgevorfall manifestiert habe.