Auch für die anwesenden Drittpersonen habe es keine andere Schlussfolgerung gegeben, als dass der Beschuldigte gewillt gewesen sei, sein Vorhaben ungehindert weiterzuverfolgen, nämlich den Privatkläger zumindest unter Inkaufnahme dessen Todes mit dem Fleischermesser zu attackieren. Der tatbestandsmässige Erfolg sei nur wegen des Eingreifens der Drittpersonen, nämlich des Verschliessens der Tür und des Wegnehmens des Messers, ausgeblieben. Der Beschuldigte sei deshalb der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen (STK 2017 16, KG-act. 13/1, S. 33 ff.).