Daran ändere auch der kulturelle Hintergrund des Beschuldigten nichts, weil dieser bereits seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz lebe, Schweizer Bürger sei und somit allein nach der hiesigen Rechtsordnung zu beurteilen sei. Der Beschuldigte habe beinahe ausser sich vor Wut agiert und sich regelrecht in etwas hineingesteigert. Auch für die anwesenden Drittpersonen habe es keine andere Schlussfolgerung gegeben, als dass der Beschuldigte gewillt gewesen sei, sein Vorhaben ungehindert weiterzuverfolgen, nämlich den Privatkläger zumindest unter Inkaufnahme dessen Todes mit dem Fleischermesser zu attackieren.