Vorinstanz bereits einen Schritt weitergegangen. Er habe unter Aussprechen von Todesdrohungen ein Fleischermesser behändigt, wobei er in seiner Aufregung das erste Messer habe fallen lassen, und sei damit unter erneutem Aussprechen von Todesdrohungen auf den Privatkläger zugegangen. Damit habe der Beschuldigte bereits tatbestandsmässige Ausführungshandlungen begonnen und den sogenannten point of no return überschritten. Daran ändere auch der kulturelle Hintergrund des Beschuldigten nichts, weil dieser bereits seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz lebe, Schweizer Bürger sei und somit allein nach der hiesigen Rechtsordnung zu beurteilen sei.