a) aa) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Vorinstanz habe festgestellt, dass der Privatkläger, bereits während der Beschuldigte das Fleischermesser ergriffen habe, die Wohnung verlassen habe und sei gestützt darauf zu Unrecht zum Schluss gekommen, der weitere Verlauf mit dem Fleischermesser wäre Spekulation gewesen. Der Beschuldigte sei entgegen der Ansicht der Kantonsgericht Schwyz 36