Nach dem Rechtsgrundsatz in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Fleischermesser ergriffen habe, um dem Privatkläger klar zu zeigen, dass er dessen Verhalten keineswegs goutiere. Eine versuchte Tötung bzw. Körperverletzung lasse sich dem Beschuldigten diesbezüglich indes nicht vorwerfen, weshalb kein Schuldspruch wegen eines Delikts gegen Leib und Leben ergehen könne (angef. Urteil, E. II.6).