Bereits während der Beschuldigte das Fleischermesser ergriffen habe, habe der Privatkläger die Wohnung verlassen. Wie der weitere Verlauf gewesen wäre, sei Spekulation. Das Gericht zweifle daran, ob der Beschuldigte tatsächlich bereit gewesen wäre, den Privatkläger mit dem Messer zu attackieren und zu verletzen. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass dieser das Messer einzig und allein dazu ergriffen habe, um seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen. Nach dem Rechtsgrundsatz in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Fleischermesser ergriffen habe, um dem Privatkläger klar zu zeigen, dass er dessen Verhalten keineswegs goutiere.