5. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des Anklagesachverhalts Ziffer 6 (ab Gang zur Kochinsel) fest, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant seien und den Aussagen der weiteren einvernommenen Personen widersprächen. Demgegenüber würden sich die Aussagen des Privatklägers weitgehend mit denjenigen der Zeugen K.________, L.________ und M.________ decken. Für das Gericht sei erwiesen, dass der Beschuldigte ein Fleischermesser zur Hand genommen habe und damit, begleitet von ausgesprochenen Morddrohungen, in Richtung des Privatklägers gelaufen sei. Bereits während der Beschuldigte das Fleischermesser ergriffen habe, habe der Privatkläger die Wohnung verlassen.