Selbst wenn der Beschuldigte darauf vertraut haben sollte – was weder behauptet noch erstellt ist –, dass einer der Anwesenden rechtzeitig eingreifen würde, bliebe es dem Zufall überlassen, ob dieses Einschreiten rechtzeitig, d.h. vor Eintritt des Todes des Privatklägers erfolgt wäre. Angesichts dessen sind keine Anzeichen ersichtlich, denen zufolge der Beschuldigte das Risiko seines Handelns hätte kalkulieren oder im dynamischen Geschehen sein Handeln hätte dosiert steuern können. In seinem Zorn nahm er folglich vielmehr den Tod des Privatklägers in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich. Kantonsgericht Schwyz 35