objektiven Anzeichen ersichtlich, denen zufolge er dem Würgen aus eigenem Antrieb ein Ende gesetzt hätte. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger dem Gutachten des IRM Zürich zufolge zum Zeitpunkt des Einschreitens von K.________ bereits in konkreter, unmittelbarer Lebensgefahr befand. Selbst wenn der Beschuldigte darauf vertraut haben sollte – was weder behauptet noch erstellt ist –, dass einer der Anwesenden rechtzeitig eingreifen würde, bliebe es dem Zufall überlassen, ob dieses Einschreiten rechtzeitig, d.h. vor Eintritt des Todes des Privatklägers erfolgt wäre.