29, S. 6 Frage 29). Wenngleich er damit auf das von ihm geschilderte, sachverhaltsmässig nicht erstellte gegenseitige Halten und Würgen Bezug nahm, deckt sich diese Aussage mit den Schilderungen der übrigen Beteiligten. Unerheblich ist, dass K.________ den Beschuldigten nicht wegreissen musste bzw. dass der Beschuldigte sofort vom Privatkläger abliess, als er einschritt. Entscheidend ist einzig die Tatsache, dass der Beschuldigte selbst dann noch nicht aufhörte den Privatkläger zu würgen, als dieser seinen Bruder um Hilfe rief und zu röcheln begann. Es bleibt letztlich unklar, wie lange der Beschuldigte ohne das Einschreiten von K.________ weiter gewürgt hätte. Jedenfalls sind keine