e) Hinsichtlich der Wissensseite kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass beidhändiges, starkes Würgen zum Tod des Gewürgten führen kann. Dieses Wissen kann dem Beschuldigten ohne Weiteres angerechnet werden, weshalb zu prüfen ist, ob er diesen Erfolg wollte bzw. im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf nahm. Zum ganzen Vorfall gab der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe mit seinem Vorgehen dem Privatkläger sagen wollen, dass es so nicht gehen würde, dass er seine Mutter nicht so behandeln könne. Er habe erreichen wollen, dass er (der Privatkläger) mal anständig mit seiner Mutter spreche und nicht immer mit Gewalt reagiere.