d) Gemäss dem Gutachten des IRM Zürich vom 3. Februar 2015 lag bereits aufgrund der objektiv festgestellten Punktblutungen eine konkrete Lebensgefahr vor (U-act. 11.1.02, S. 5). Unerheblich ist deshalb, dass die vom Privatkläger anfänglich behauptete bzw. angedeutete Bewusstlosigkeit nicht erstellt ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung äusserte sich das IRM Zürich nicht dazu, ob diese Bewusstlosigkeit tatsächlich vorlag, sondern erwähnte diese als eine vom Privatkläger geschilderte subjektive Wahrnehmung. Die vorinstanzliche Feststellung, dass eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr bestand, ist somit nicht zu beanstanden.