Opfer gewürgt worden sei, weil die Lebensgefahr derart gross gewesen sei, dass nicht angenommen werden könne, der Täter hätte die Gefahr durch eigenes Verhalten abwenden können; vielmehr habe er das Risiko nicht kalkulieren können (BGer, Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 2.4).