gross gewesen sei, dass nicht angenommen werden könne, der Täter hätte diese Gefahr durch eigenes Verhalten abwenden können, und bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung (BGer, Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 3.5). Sodann schützte das Bundesgericht die Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tötung bei einem Täter, der sein Opfer, das an einer schweren Herzkrankheit litt, attackierte und einhändig massiv würgte, sodass eine unmittelbare Lebensgefahr durch ein Gutachten des IRM Zürich festgestellt wurde.