Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung bei einem Täter, der seine Tochter derart lange und massiv mit einer Hand würgte, bis das Opfer nach Luft schnappte und befürchtete, in Ohnmacht zu fallen und stellte insbesondere fest, dass die Tochter das Würgen nur deshalb überlebt haben dürfte, weil ihre Schwester und die Ehefrau des Täters eingegriffen hätten (BGer, Urteil 6S.180/2003 vom 24. Juli 2003, E. 4). Auch bei einem Täter, der seiner Tochter eine Seilschlinge um den Hals legte und sie in die Höhe zog, bis sie bewusstlos wurde, stellte das Bundesgericht fest, dass die Gefahr des Todes der Tochter derart