Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr – also um die Möglichkeit des Erfolgseintritts, d.h. des Todes – ist nicht dasselbe wie sicheres Wissen um diesen Erfolgseintritt. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen (BGer, Urteil 6B_655/2012, E. 3.5 m.w.H.; Maeder, a.a.O., N 46 zu Art. 129 StGB m.w.H.).