cc) Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (BGer, Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 2.4; BGer, Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 3.5). Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr – also um die Möglichkeit des Erfolgseintritts, d.h. des Todes – ist nicht dasselbe wie sicheres Wissen um diesen Erfolgseintritt.