BGer, Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 2.3). Als unmittelbar lässt sich eine Lebensgefahr bezeichnen, die unvermittelt durch weitere Ursachen, das heisst ohne Zwischenschritt, in den Tod übergehen kann (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2010, § 4 N 8). Der Tatbestand der Lebensgefährdung erfordert in subjektiver Hinsicht direktvorsätzliches sowie skrupelloses Verhalten. Eventualvorsatz genügt nicht. Der Täter muss wissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt (Maeder, a.a.O., N 45 zu Art. 129 StGB).