bb) Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Der objektive Tatbestand ist durch den Erfolg charakterisiert, d.h., Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Lebensgefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret sein und nicht bloss eine abstrakte Möglichkeit darstellen (Maeder, in; Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 11 zu Art.