c) aa) Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass die Voraussetzungen der besonderen Tötungsdelikte wie Mord oder Totschlag usw. vorliegen. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann (Schwarzeneg- Kantonsgericht Schwyz 31