Vielmehr deutet dieser Umstand darauf hin, dass sich die Zeugen nicht abgesprochen haben und sich in ihren Aussagen darauf beschränkten, ihre eigenen Wahrnehmungen zu schildern. Folglich ist gestützt auf den übereinstimmenden Kerngehalt der Aussagen der beiden Zeugen sowie jenen des Privatklägers davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach einer anfänglichen Rangelei auf dem Sofa die Überhand über den Privatkläger gewinnen konnte, sich auf ihn setzte und ihn anschliessend mit beiden Händen so lange würgte, bis K.________ einschritt und den Beschuldigten vom Privatkläger wegzog, nachdem dieser um Hilfe gerufen hatte.