Inwiefern insbesondere die Zeugen den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, ist nicht ersichtlich. Dass ihre Aussagen zum Teil unterschiedliche Details enthalten und somit nicht in jeder Einzelheit gleich sind, spricht jedenfalls nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Vielmehr deutet dieser Umstand darauf hin, dass sich die Zeugen nicht abgesprochen haben und sich in ihren Aussagen darauf beschränkten, ihre eigenen Wahrnehmungen zu schildern.