ee) Die Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich um eine Keilerei bzw. ein gegenseitiges Halten und Würgen handelte, werden weder vom Privatkläger noch von den beiden Zeugen bestätigt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme abstritt, gewürgt zu haben, in seinen späteren Befragungen dann aber von einem gegenseitigen Würgen berichtete. In dieser Hinsicht stehen auch seine eigenen Aussagen im Widerspruch zueinander und sind deshalb nicht glaubhaft. Demgegenüber decken sich die Aussagen des Privatklägers sowie der beiden Zeugen. Inwiefern insbesondere die Zeugen den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, ist nicht ersichtlich.