Darüber hinaus hält das Gutachten fest, dass der Privatkläger angegeben habe, während des Würgevorgangs bewusstlos geworden zu sein. Das Kantonsgericht Schwyz 30 Gutachten kommt sodann zum Schluss, dass sowohl die objektiven (Punktblutungen) wie auch die subjektiven (Bewusstlosigkeit) Befunde eine konkrete Lebensgefahr infolge Gewalt gegen den Hals begründen und dass die Verletzungen voraussichtlich folgenlos abheilen würden (U-act. 11.1.02, S. 5).