dd) Mit Gutachten vom 3. Februar 2015 stellte das IRM Zürich beim Privatkläger zahlreiche streifige Hautein- und -unterblutungen an der Halshaut sowie am Nacken, teilweise mit oberflächlichen Hautabschürfungen und zudem mehrere Flüssigkeitseinlagerungen in Haut- und Unterhautfettgewebe der Hals- und Gesichtsweichteile sowie an der Haut und Bindehaut des rechten Augenoberlides mehrere punktförmige Einblutungen, welche als Stauungsbefund als Folge einer Kompression der Halsgefässe zu interpretieren seien, fest. Darüber hinaus hält das Gutachten fest, dass der Privatkläger angegeben habe, während des Würgevorgangs bewusstlos geworden zu sein.