b) aa) Der Privatkläger sagte zum Würgevorfall im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei nach den Stuhlattacken auf ihn losgegangen, habe sich auf dem Sofa mit seinem ganzen Gewicht auf ihn gesetzt und ihn mit beiden Händen am Hals gewürgt. Er habe versucht, den Beschuldigten wegzudrücken, dies sei ihm aber nicht gelungen. Schliesslich habe er seinen Bruder herbeigerufen, er solle ihm helfen. Er habe in dem Moment keine Luft mehr bekommen (U-act. 8.1.14, Fragen 10, 21 und 23; U-act. 10.0.16, Fragen 12, 54 und 56-60).