Somit sei der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst, dass von der Keilerei allenfalls eine Lebensgefahr hätte ausgehen können. Subjektiv fehle daher bereits die Wissensseite. Die Parteien hätten sich auf dem Sofa gegenseitig gehalten und gewürgt, wobei der Beschuldigte die Oberhand habe gewinnen können. Daraus könne aber nicht auf einen Tötungswillen oder einen Willen zur Gefährdung des Lebens geschlossen werden. Dies zeige sich auch daran, dass die übrigen An- Kantonsgericht Schwyz 28