Die Annahme, der Privatkläger habe sich nicht wehren können sei unzutreffend. Der Beschuldigte habe auch nicht vom Privatkläger weggerissen werden müssen, sondern beide Streithähne hätten umgehend voneinander abgelassen, nachdem K.________ eingeschritten sei. Es habe keine Lebensgefahr für den Privatkläger bestanden. Die Annahmen des IRM Zürich würden auf falschen Angaben basieren; es habe nie eine Bewusstlosigkeit vorgelegen. Auch aus dem Nachtrag des untersuchenden Polizeibeamten gehe hervor, dass keine Lebensgefahr gegeben gewesen sei. Somit sei der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt.