cc) Die Verteidigung bringt vor, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien zwar nicht über alle Zweifel erhaben, dies habe aber keinen Einfluss auf die korrekte rechtliche Würdigung gehabt. Der Beschuldigte und der Privatkläger hätten sich auf dem Sofa eine Rangelei geliefert, bei welcher der Beschuldigte zwar an den Hals des Privatklägers gegriffen, gleichzeitig aber versucht habe mit einer Hand die Hände des Privatklägers, welche zu den Verletzungen im Brustbereich des Beschuldigten geführt hätten, abzuwehren. Die Annahme, der Privatkläger habe sich nicht wehren können sei unzutreffend.