allen Mitteln. Er habe ihn töten oder zumindest in unmittelbare Lebensgefahr bringen wollen. Die Vorinstanz habe zudem einen direkten Vorsatz in Bezug auf eine Körperverletzung bejaht und habe ihm demnach zugetraut, den Privatkläger mit dem Würgen verletzen zu wollen. Es müsse dem Beschuldigten somit aber auch klar gewesen sein, dass er das Leben des Privatklägers unmittelbar gefährde, wenn er sich mit seinem ganzen Gewicht auf ihn setzt und ihn mit beiden Händen derart stark würgt. Niemand der verletzen wolle, würge, sondern nur jemand, der töten wolle (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 4 ff.).