Es sei unverständlich, wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund habe darauf kommen können, der Täter habe in subjektiver Hinsicht den Privatkläger nicht töten und nicht in unmittelbare Lebensgefahr bringen wollen. Daran ändere nichts, dass er sich einfach habe wegziehen lassen. Der Beschuldigte sei dermassen in Rage und ausser Kontrolle gewesen, dass er den Privatkläger einfach nur noch habe ruhigstellen wollen – mit Kantonsgericht Schwyz 27