bb) Der Rechtsvertreter des Privatklägers führte an der Berufungsverhandlung aus, die vorinstanzliche Beurteilung des Würgevorfalls als einfache Körperverletzung sei nicht nachvollziehbar. Das IRM Zürich habe eine objektive, unmittelbare Lebensgefahr des Privatklägers festgestellt. Der Beschuldigte habe demnach so stark und so lange gewürgt, dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Ohne das Eingreifen von K.________ wäre der Privatkläger nicht mehr hier. Es sei unverständlich, wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund habe darauf kommen können, der Täter habe in subjektiver Hinsicht den Privatkläger nicht töten und nicht in unmittelbare Lebensgefahr bringen wollen.