Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt und die Skrupellosigkeit ergebe sich aus dem krassen Missverhältnis zwischen dem Motiv, dem Privatkläger Respekt beizubringen, und den eingesetzten Mitteln, nämlich dem beidhändigen Würgen bis zur konkreten unmittelbaren Lebensgefahr (STK 2017 16, KG-act. 13/1, S. 12 ff.).