Nur dieses Wegziehen habe Schlimmeres verhindert. Der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt den sogenannten point of no return bereits überschritten, weshalb er der versuchten Tötung schuldig zu sprechen sei. Eventualiter sei der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt. Aufgrund des Gutachtens sei das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefährdung objektiv belegt. Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt und die Skrupellosigkeit ergebe sich aus dem krassen Missverhältnis zwischen dem Motiv, dem Privatkläger Respekt beizubringen, und den eingesetzten Mitteln, nämlich dem beidhändigen Würgen bis zur konkreten unmittelbaren Lebensgefahr (STK 2017 16, KG-act.