nigen der Zeugen K.________ und L.________. Zudem sei auch die konkrete unmittelbare Lebensgefahr des Privatklägers durch das Würgen aufgrund des Gutachtens des IRM Zürich vom 3. Februar 2015 rein objektiv belegt. Würgen, das bereits rein objektiv zu einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr führe, sei sehr nahe bei einer effektiven Tötung. Der Beschuldigte habe in blinder Wut gegenüber dem Privatkläger gehandelt, weil er sich von diesem unflätig betitelt gefühlt habe. Zudem habe er dem Privatkläger bereits zuvor gedroht, ihn umzubringen. Des Weiteren sei der Beschuldigte von K.________ weggezogen worden. Nur dieses Wegziehen habe Schlimmeres verhindert.