Urteil, E. II.4.10). Aufgrund der Verletzungen des Privatklägers, die gemäss dem Gutachten keine bleibenden Schäden zurücklassen würden, liege objektiv eine einfache Körperverletzung vor. Der Beschuldigte habe diesbezüglich vorsätzlich gehandelt. Indem er sich mit seinem ganzen Gewicht auf den Privatkläger gesetzt, dessen Hände mit seinen Knien fixiert und den Privatkläger beidhändig gewürgt habe, sei ihm klarerweise bewusst gewesen, dass er dem Privatkläger mit diesen Handlungen Verletzungen zufüge (angef. Urteil, E. II.4.11).