Das Fehlen einer Tötungs- bzw. Lebensgefährdungsabsicht zeige sich bereits darin, dass der Beschuldigte sich ohne Widerstand durch K.________ vom Privatkläger habe wegziehen lassen und sich danach auch ruhig verhalten habe, was umso mehr gelte, als auch die Anwesenden die Situation nicht als allzu ernst eingeschätzt hätten. Sodann sei der Privatkläger nach dem Würgevorfall sofort in der Lage gewesen, aufzustehen und zur Tür zu laufen und habe es noch nicht für nötig befunden, die Polizei zu avisieren, sondern sei umgehend wieder in die Wohnung zurückgekehrt. Insgesamt fehle es dem Beschuldigten somit am Willenselement des Vorsatzes (angef. Urteil, E. II.4.10).