Es lasse sich nicht ausschliessen, dass es dem Beschuldigten nur darum gegangen sei, dem Privatkläger zu verdeutlichen, dass man sich gegenüber der Mutter anständig verhalte und er deren sowie die eigene Ehre habe wiederherstellen wollen. Das Fehlen einer Tötungs- bzw. Lebensgefährdungsabsicht zeige sich bereits darin, dass der Beschuldigte sich ohne Widerstand durch K.________ vom Privatkläger habe wegziehen lassen und sich danach auch ruhig verhalten habe, was umso mehr gelte, als auch die Anwesenden die Situation nicht als allzu ernst eingeschätzt hätten.