Das Gericht sei aber in subjektiver Hinsicht überzeugt, dass der Beschuldigte weder die Absicht gehabt habe, den Privatkläger durch das Würgen zu töten noch diesen in eine unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass es dem Beschuldigten nur darum gegangen sei, dem Privatkläger zu verdeutlichen, dass man sich gegenüber der Mutter anständig verhalte und er deren sowie die eigene Ehre habe wiederherstellen wollen.