gens gestützt auf das Gutachten des IRM Zürich erstellt. Hingegen sei nicht von einer Bewusstlosigkeit des Privatklägers auszugehen (angef. Urteil, E. II.4.7). In objektiver Hinsicht habe der Beschuldigte den Privatkläger durch sein beidhändiges Würgen in eine konkrete Lebensgefahr gebracht (angef. Urteil, E. II.4.9). Das Gericht sei aber in subjektiver Hinsicht überzeugt, dass der Beschuldigte weder die Absicht gehabt habe, den Privatkläger durch das Würgen zu töten noch diesen in eine unmittelbare Lebensgefahr zu bringen.